- Konzertierte Aktion
- 1. Begriff: a) Allgemein: Versuch, das Verhalten unterschiedlicher Interessengruppen auf freiwilliger Basis miteinander abzustimmen; gemäß § 3 StWG vorgesehen, aber ohne Angaben, ob und in welcher Form die K.A. zu institutionalisieren ist.- b) Institution: Ein vom Bundesminister für Wirtschaft ausgewählter und einberufener Gesprächskreis (Konzertierte Aktion): 1967 erstmalig einberufen, seit 1976 faktisch aufgelöst.- 2. Zweck: Die K.A. diente zur Absicherung einer „offenen Flanke“ (Schiller) der im Stabilitätsgesetz kodifizierten ⇡ Fiskalpolitik keynesianischer Prägung; v.a. der einkommenspolitischen Koordination zwischen Bundesregierung und Tarifpartnern (informelle Abstimmung), da nur eine einkommenspolitische Absicherung die Fiskalpolitik davor bewahrt, durch lohnpolitisches „Fehlverhalten“ unterlaufen zu werden. Durch die K.A. sollten zudem wichtige gesellschaftliche Gruppen in die konjunkturpolitische Willensbildung und Verantwortung einbezogen werden.- 3. Bedeutung: Die K.A. war in den Aufschwungsphasen recht erfolgreich, geriet bei der Verteilung des Mangels in den Rezessionen der 70er Jahre aber unter Druck; die Fronten verhärteten sich. Seit einer Klage der Arbeitgeber zum Mitbestimmungsgesetz ist die K.A. nicht mehr einberufen worden.
Lexikon der Economics. 2013.